Examensarbeit aus dem Jahr 2009 im Fachbereich Jura - Öffentliches Recht / Staatsrecht / Grundrechte, Note: 12 Punkte, Gottfried Wilhelm Leibniz Universität Hannover (IRI - Institut für Rechtsinformatik), Veranstaltung: IT-Recht, Sprache: Deutsch, Abstract: Die rasante technische Entwicklung ermöglicht eine immer umfassendere Datenspeicherung, Verarbeitung und Verknüpfung. Diese wird von den Menschen häufig als vorteilhaft angesehen. Wird durch die Technik und allgegenwärtige Informatisierung doch vielfach das Leben erleichtert. In der Tat ist es verheißungsvoll, wenn ein Handy einem den Weg zum nächsten Taxistand oder Supermarkt weist. In der Tat ist es verheißungsvoll, wenn man bei Diensten wie Google Earth einen Blick in den Garten des Vorgesetzten werfen kann. In der Tat ist es verheißungsvoll, zu wissen wo sich die eigenen Kinder oder Freunde derzeit aufhalten (GPS-Nanny/Google Latitude). So wird im Tausch gegen die Verlockungen der modernen Lebensweise oft allzu leichtfertig akzeptiert, dass persönliche Angaben preisgegeben werden. Es wird vernachlässigt, dass mit jeder Information, die man zur Verfügung stellt, die Erstellung von persönlichen Profilen ermöglicht wird. Viele solcher Profile sind Bewegungs- und (Konsum-)Verhaltensprofile und werden zu kommerziellen oder anderen Zwecken genutzt. Die persönlichkeitsrechtlichen Konsequenzen sind den wenigsten bewusst, der Hintergrund des Datenschutzes den meisten unbekannt. Auch in Bezug auf Geodaten ist das Interesse nicht nur privater, sondern vielfach wirtschaftlicher Natur. Mit dem seit Februar diesen Jahres geltenden Geodatenzugangsgesetz (GeoZG), das eine Umsetzung der INSPIRE-Richtlinie (2007/2/EG) ist, soll ein einfacherer Zugang zu öffentlichen und nicht-öffentlichen georeferenzierten Datensätzen ermöglicht werden. Ziel ist, das Marktpotenzial solcher Informationen besser nutzen zu können. Gleichzeitig stellt sich auch hier die Frage, inwieweit datenschutzrechtliche Bedenken entgegenstehen. Die vorliegende Arbeit beschäftigt sich mit der Frage, ob und wann bei Geodaten ein Personenbezug vorliegen kann. Die Auseinandersetzung mit dieser Frage ist deshalb von Bedeutung, da das Vorliegen eines Personenbezugs über die Anwendung des Datenschutzrechts entscheidet. Im folgenden wird daher zunächst der Begriff ‘Geodatum‘ konkretisiert, bevor anschließend der Fokus auf den Ursprung, die Ziele und die Rechtsquellen des Datenschutzrechts gelenkt wird. Der Hauptteil der Arbeit setzt sich schließlich mit der konkreten Fragestellung auseinander, ob, und bejahendenfalls unter welchen Voraussetzungen, Geodaten personenbezogene Daten sind und damit dem Datenschutzrecht unterliegen. Das Ergebnis der Untersuchung wird abschließend zusammengefasst dargestellt.
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