Wissenschaftlicher Aufsatz aus dem Jahr 2010 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Arbeitsrecht, Note: 1,1, Duale Hochschule Baden-Württemberg Mannheim, früher: Berufsakademie Mannheim, Sprache: Deutsch, Abstract: Das gewaltsame Eindringen einzelner Mitglieder einer Gewerkschaft in Räumlichkeiten, in denen Arbeitnehmer ihrer arbeitsvertraglich geschuldeten Beschäftigung nachgehen, überschreitet die Grenzen der zulässigen gewerkschaftlichen Betätigung und stellt damit einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb des Arbeitgebers dar. Das aus Art. 9 Abs. 3 GG unmittelbar herzuleitende gewerkschaftliche Zutrittsrecht zu Betrieben zu Wettbewerbszwecken gilt nicht unbeschränkt. Die gewerkschaftliche Betätigungsfreiheit ist gegen die ebenfalls verfassungsrechtlich geschützten Belange des Arbeitgebers abzuwägen. Hierzu gehören dessen Haus- und Eigentumsrecht sowie das Interesse an einem störungsfreien Arbeitsablauf und der Wahrung des Betriebsfriedens. Durch die Mitgliederwerbung schaffen die Koalitionen das Fundament für die Erfüllung ihrer Aufgaben und sichern ihren Fortbestand Die "klassischen Mittel" der Mitgliederwerbung (Flugblätter, Rundschreiben, Aushänge am Schwarzen Brett etc.) sind im Zeitalter der Kommunikationstechnologie in den Hintergrund getreten. Gewerkschaftswerbung per E-Mail kann schneller und damit aktueller aber auch preiswerter verschickt werden. Die Gewerkschaften sparen Druck- und Portokosten. Werbe-E-Mails an die Nichtmitglieder sind nicht von der Koalitionsfreiheit gedeckt und greifen in unzulässiger Weise in das Recht des Arbeitgebers am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb ein.
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