Studienarbeit aus dem Jahr 2012 im Fachbereich Führung und Personal - Sonstiges, Note: 1,3, Hochschule Offenburg, Veranstaltung: Arbeitsrecht, Sprache: Deutsch, Abstract: Zur genauen Untersuchung der rechtlichen Stellung leitender Angestellter bietet es sich einleitend an die Begründung der Einteilung in Angestellte im Allgemeinen und Arbeiter zu betrachten. Historisch geht diese Unterscheidung ins 19. Jahrhundert zurück. Die Angestellten, die etwas Besonderes waren, stellten eine relativ kleine Minderheit der Arbeitnehmer dar. Mit zunehmender technischer Entwicklung am Arbeitsplatz und den gestiegenen intellektuellen Anforderungen an die Arbeitnehmer ist die Unterscheidung zwischen Arbeitern (Handarbeit) und Angestellten (Kopfarbeit) immer schwieriger geworden. Es gibt heute viele Facharbeiter, die erheblich mehr verdienen und mehr Verantwortung tragen als Angestellte. Nicht zuletzt wegen dieser Entwicklung ist die unterschiedliche Behandlung dieser beiden Arbeitnehmergruppen auch im Hinblick auf den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG immer problematischer geworden, da dafür kein sachlicher Rechtfertigungsgrund vorliegt. Gleichzeitig wurde die Rechtsstellung dieser beiden Gruppen immer mehr angeglichen. So wurden beispielsweise Arbeitern und Angestellten im 622 BGB gleiche gesetzliche Kündigungsfristen eingeräumt. Aus diesem Grund hat die Unterscheidung zwischen Angestellten und Arbeitern nur noch relativ geringe praktische Bedeutung.1 Leitende Angestellte gehören, wie der Name schon sagt zu den Angestellten, doch nehmen sie in der Angestelltengruppe eine Sonderstellung ein. Doch nicht jeder, der seinen BlackBerry dienstlich und privat nutzt, ist ein leitender Angestellter. Im täglichen Berufsleben zählt sich eine Reihe von Mitarbeitern, die Verantwortung tragen, dazu. Doch für die rechtlich korrekte Einstufung als leitender Angestellter bedarf es etwas mehr, denn viele Angestellte in Leitungsfunktionen haben nichts mit der rechtlichen Einstufung als leitender Angestellter zu tun. Wichtig wird die Unterscheidung aus dem Grund, dass leitenden Angestellten eine Sonderstellung im Arbeitsrecht zukommt. Einerseits sind sie rechtlich zwar Arbeitnehmer, doch stehen sie in der Hierarchie zwischen dem Arbeitgeber..
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