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Rache kennt das Strafrecht nicht. Ein Vergleich des Wormser und Limburger Hofrechts

Rache kennt das Strafrecht nicht. Ein Vergleich des Wormser und Limburger Hofrechts

Studienarbeit aus dem Jahr 2014 im Fachbereich Geschichte Europa - and. Länder - Mittelalter, Frühe Neuzeit, Note: 1,7, Eberhard-Karls-Universität Tübingen, Sprache: Deutsch, Anmerkungen: Laut dem Dozenten eine ‘sehr sorgfältige Quellenarbeit sowie eine kritische Literaturarbeit.‘, Abstract: Dass das Bistum Limburg auch heute noch für so manche Schlagzeile sorgt, zeigt sich nicht zuletzt in der breiten öffentlichen Diskussion um ihren Bischof Franz-Peter Tebartz-van Elst. Für Historiker ist das Bistum Limburg aber noch aus einem weiteren Grund von Interesse. Dort wurde im Jahr 1035 das Limburger Hofrecht erlassen, welches das Zusammenleben der Menschen regeln sollte. In direkter räumlicher und zeitlicher Nähe entstand ein Jahrzehnt zuvor das Wormser Hofrecht unter Bischof Burchard von Worms. Diese beiden Hofrechte werden stets als erste in der Reihe der kirchlichen Hof- und Dienstrechte genannt. Nichtsdestotrotz sind beide weit weniger Gegenstand historischer Forschung als man annehmen könnte. In den letzten Jahren hat sich das Interesse der Forschung anlässlich der vor 1000 Jahren beginnenden Amtszeit Bischof Burchards (1000-1025) auf diesen und sein Werk verschoben und es sind einige Texte und Bücher zum Thema erschienen, freilich keines so detailliert wie das Werk von Heinrich Gottfried Gengler aus dem Jahr 1859. Demgegenüber kann die Forschungslage zum Limburger Hofrecht getrost als homöopathisch bezeichnet werden. Wieso aber besteht diese Kluft zwischen der Anerkennung der Wichtigkeit beider Werke einerseits und der trotzdem eher dünnen Forschungslage andererseits? Eine Frage, die hier nicht abschließend geklärt werden kann und auch nicht soll, die aber trotzdem ihre Berechtigung hat. Vielmehr geht es dieser Arbeit darum, die rechtshistorische Bedeutung beider Quellen zu unterstreichen. Dazu soll in einem ersten Schritt das Wormser Hofrecht intensiv untersucht werden und in einem zweiten Schritt der Versuch unternommen werden, beide Hofrechte miteinander zu vergleichen und Gemeinsamkeiten und Unterschiede herauszufiltern. Dieser zweite Teil der Arbeit soll die Frage beantworten, wie sich das Wormser Hofrecht im Kontext mit anderen Rechtstexten jener Zeit darstellt. Gewisse Überschneidungen zwischen den zwei Teilen der Arbeit können nicht vermieden werden.


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Rache kennt das Strafrecht nicht. Ein Vergleich des Wormser und Limburger Hofrechts
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