Vertrauensverlust als Basis einer außerordentlichen Kündigung bei geringwertigen Vermögensdelikten
Bachelorarbeit aus dem Jahr 2017 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Arbeitsrecht, Note: 1,0, Ernst-Moritz-Arndt-Universität Greifswald, Sprache: Deutsch, Abstract: Der Vertrauensbegriff hat in den letzten Jahren im Kündigungsrecht stark an Präsenz gewonnen. ¿Vertrauen ist der Anfang von allem¿, so lautete ein bekannter Werbeslogan der Deutschen Bank. Er benennt zutreffend die Grundlage für gesellschaftliche Beziehungen, insbesondere für dauerhafte Vertragsverhältnisse. Denn zwischenmenschliches Zusammenleben und -arbeiten ist ohne ein gewisses Maß an Vertrauen nicht denkbar. Schließlich vertraut der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Umgang mit seinen Rechtsgütern an und umgekehrt. Wenn allerdings das für ein Arbeitsverhältnis elementar wichtige Vertrauen durch Diebstahl verloren geht, so sollte sich der Arbeitgeber auch schnellstmöglich von seinem Vertragspartner wieder lösen können. Auf der anderen Seite vertraut der Arbeitnehmer gleichermaßen in das bestehende Arbeitsverhältnis und die damit verbundene finanzielle Absicherung. Aus diesem Grund könnte man das Zitat gleichwohl auch umdrehen in ,,Kein Vertrauen ist das Ende von allem¿. Vor allem der Vertrauensverlust nach geringwertigen Vermögensdelikten ist in der Vergangenheit häufig thematisiert worden. So könne die Entwendung sehr geringwertiger Vermögensgegenstände, wie beispielsweise eines Bienenstichkuchens in Höhe von umgerechnet 30 Cent, das Vertrauen bereits unwiederbringlich erschüttern. Daraus resultierend erlangte die entscheidende Frage, ob ein Vertrauensverlust mit einem wichtigen Grund im Sinne des 626 BGB gleichgestellt werden kann und mithin eine außerordentliche Kündigung rechtfertigt, regelrecht mediale Prominenz, denn grundsätzlich galt ,,wer klaut, der fliegt¿. Dieses arbeitsrechtliche Phänomen wurde gesellschaftspolitisch stark kritisiert. Nach dem Bekanntwerden des ¿Emmely-Urteils¿ im Jahre 2009, bei dem eine Kassiererin wegen eines geringen Vermögensschadens in Höhe von 1,30 Euro nach über 30 Jahren Betriebszugehörigkeit fristlos gekündigt wurde, entfachte eine öffentliche Debatte über das allgemeine Anstands- und Gerechtigkeitsgefühl. Dabei stellt die Thematik außerordentlicher Kündigungen bei geringfügigen Vermögensdelikten keinesfalls einen neuerlichen arbeitsrechtlichen Diskurs dar.
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