Wo liegen in der Personalauswahl die ethischen und rechtlichen Grenzen der Privatsphäre?
Studienarbeit aus dem Jahr 2018 im Fachbereich Führung und Personal - Sonstiges, Note: 2,0, , Sprache: Deutsch, Abstract: Als arbeitsuchender Bewerber ist jedem der übliche Bewerbungsprozess geläufig. Dem eigentlichen persönlichen Kennenlernen steht zunächst die Erstellung der Bewerbungsunterlagen und das Zusendenden dieser an den potenziellen Arbeitgeber voraus. Findet sich der Arbeitgeber von den Bewerbungsunterlagen angesprochen, erfolgt in der Regel die Einladung zu einem persönlichen Auswahlverfahren. Innerhalb der persönlichen Gespräche kann es dann zu rechtlichen und ethischen Konflikten kommen, die dem Arbeitnehmer möglicherweise nicht bekannt sind. Dadurch gelangt der Bewerber dem Arbeitgeber gegenüber in einen Informationsrückstand. Aus Arbeitgebersicht, der möglichst detailreiche und private Daten über den Bewerber erfahren möchte, ist dessen Ungewissheit durchaus nützlich. Ist sich der Bewerber nicht im Klaren über seine Rechte oder tritt er sehr unsicher auf, werden schnell Fragen beantwortet, die rechtlich, aber auch ethisch nicht vertretbar sind. Bewerber empfinden sich oft den Arbeitgebern unterlegen, da sie überzeugen möchten. Dabei gilt jedoch stets, dass die Privatsphäre eines jeden Bewerbers gleich schützenswert ist und zu private Informationen dem Arbeitgeber generell nicht mitgeteilt werden müssen. Um nicht einen negativen Eindruck zu vermitteln, weil man als Bewerber vernarrt auf seine Rechte pocht, hat ein jeder Bewerber das Recht zur Lüge bei nicht rechtlich zugelassenen oder ethisch nicht vertretbaren Fragen, sofern die Lüge legitim ist. Anhand dieser Hausarbeit sollen die rechtlichen Grenzen der Privatsphäre eines Bewerbers in der Personalauswahl dargestellt und in Verbindung mit einer Auswahl von ethischen Ansätzen kritisch hinterfragt werden. Anhand dieser Rechtsgrundlagen, die die Personalauswahl betreffen, soll aufgezeigt werden, ob und inwiefern diese ethisches Handeln in der Personalauswahl für den Arbeitgeber bereits rechtlich vorgeben.
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