Zur Verhältnismäßigkeit der Strafbarkeit privater Urheberrechtsverletzungen im Internet
Auch über fünfzehn Jahre nachdem im Jahr 1999 mit Napster die erste sog. „Tauschbörse“ online ging, werden Urheberrechte im Internet massenhaft verletzt. Zwar werden hierzu immer seltener klassische Tauschbörsen verwendet, es entstehen jedoch immer neue Services im Internet, deren Angebot und Nutzung urheberrechtlich zumindest problematisch ist. Die Frage, wie dieses Phänomen bekämpft werden kann, ist daher auch heute noch aktuell. Zur Ahndung von Urheberrechtsverletzungen stehen im UrhG dabei grundsätzlich sowohl zivilrechtliche, als auch strafrechtliche Vorschriften zur Verfügung. Dieses Werk beschäftigt sich in erster Linie mit einer möglichen strafrechtlichen Ahndung von Urheberrechtsverletzungen im Internet. Nach einer Darstellung der rechtlichen Grundlagen und der besonderen Herausforderungen, vor die das Internet das Urheberrecht stellt, wird zunächst überprüft, inwieweit die Nutzung bzw. der Betrieb klassischer Tauschbörsen, aber auch modernerer Angebote wie Filehostern, Streaming-Seiten oder Video-Konvertern nach geltendem Recht strafrechtlich relevant ist. Ausführlich wird sodann der Frage nachgegangen, inwiefern eine etwaige Strafbarkeit sog. „privater“ Urheberrechtsverletzungen im Internet mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu vereinbaren ist, d.h. einen legitimen Zweck verfolgt und geeignet, erforderlich und angemessen ist, um diesen Zweck zu erfüllen. Im Rahmen der Erforderlichkeitsprüfung wird dabei etwa der Frage nachgegangen, ob nicht die zivilrechtlichen Mittel zur Bekämpfung von Urheberrechtsverletzungen möglicherweise ausreichend sind. Während die strafrechtliche Verfolgung gewerbsmäßiger Urheberrechtsverletzer wie etwa der Hintermänner der Streaming-Plattform „kino.to“ mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ohne weiteres zu vereinbaren ist und noch weiter intensiviert werden sollte, lassen sich die Zweifel an der Verhältnismäßigkeit einer Strafbarkeit „privater“ Urheberrechtsverletzungen auf jeder Stufe der Verhältnismäßigkeitsprüfung mit verschiedenen tatsächlichen Argumenten substantiieren.
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