Die Abbildung von Kunstwerken zur Werbung für deren Ausstellung und Verkauf
In welchem Rahmen dürfen Museen, Auktionshäuser und Galerien mit der Abbildung der von ihnen ausgestellten bzw. angebotenen Kunstwerke werben? Die Schrankenregelung des 58 Abs. 1 UrhG gestattet unter bestimmten Voraussetzungen die Nutzung urheberrechtlich geschützter Kunstwerke „zur Werbung, soweit dies zur Förderung der Veranstaltung erforderlich ist“. Wie diese Formulierung auszulegen ist und ob sie ein (Höchst-)Maß an Werbung impliziert, ist umstritten. Die Thematik hat große praktische Relevanz: Sofern die Werknutzung nämlich nicht von der Schrankenregelung gedeckt ist, ist sie sowohl genehmigungs- als auch vergütungspflichtig. Die Arbeit analysiert 58 Abs. 1 UrhG und stellt die Vorschrift den entsprechenden Regelungen des britischen sowie des US-amerikanischen Rechts gegenüber. In diesem Zusammenhang wird auch die Arbeitsweise der Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst sowie der betreffenden Verwertungsgesellschaften in Großbritannien und den USA dargestellt.
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