Erbschaft-/Schenkungsteuer fällt immer an, wenn Vermögen ohne Gegenleistung übertragen wird und der Wert des Vermögens bestimmte Freibeträge übersteigt. Diese Beträge hängen vom Verwandtschaftsverhältnis zwischen Schenker und Beschenktem ab. In diesem Beitrag lesen Sie u.a.: - welche Vermögensübertragungen besteuert werden; - welche Übertragungen steuerfrei bleiben; - wie hoch die persönlichen Freibeträge abhängig vom Verwandtschaftsverhältnis sind; - wie hoch die Steuersätze abhängig vom Verwandtschaftsverhältnis sind; - wie einzelne Vermögensgegenstände bewertet werden; - wie das Finanzamt bei mehreren Schenkungen innerhalb von zehn Jahren rechnet; - wie Immobilien und Grundstücke bewertet werden; - wann Sie das Finanzamt über eine Schenkung oder Erbschaft informieren müssen; - wann Sie eine Erbschaftsteuererklärung abgeben müssen; - wie Sie Erbschaftsteuer sparen durch geschickte Gestaltung. Einige Beispiele für steuersparende Gestaltungen: Übersteigt das Vermögen im Erbfall die Freibeträge, können Eltern bereits frühzeitig Teile des Vermögens übertragen. Vergehen bis zum Erbfall mehr als zehn Jahre, leben die Freibeträge wieder auf und können wieder genutzt werden. Besitzt nur ein Ehepartner den Hauptteil des Vermögens und der andere nur geringes Vermögen, können die Eheleute frühzeitig ihren Besitz untereinander umverteilen. So werden beim Übergang auf die Kinder die Freibeträge beider Ehepartner optimal genutzt.Bei größeren Vermögen kann eine Einbeziehung mehrerer Generationen in die Übertragungsvorgänge die Steuerbelastung erheblich verringern. So können Sie auch Steuerfreibeträge Ihrer Enkelkinder nutzen. Außerdem erfahren Sie, - wie Sie Ihr Testament optimal gestalten; - wie Sie mit Nießbrauchrechten Erbschaftsteuer sparen.
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