Das allgemeine Leistungsstörungsrecht war schon immer äußerst klausurrelevant. Dies hat sich durch die Schuldrechtsreform in erheblichem Maße verstärkt, zumal das Besondere Schuldrecht häufig Verweisungen auf die § 280 ff. BGB vornimmt (§§ 437, 634 BGB). Entsprechend den Anforderungen in der Klausur ist das Skript von der Rechtsfolge her aufgebaut: Verlangt der Gläubiger Schadensersatz (statt oder neben der Leistung)? Begehrt er die Rückabwicklung des Vertrages nach Rücktritt? Will er seine Aufwendungen ersetzt haben? Will er sich durch Kündigung vom Vertrag lösen? Im Rahmen des Leistungsstörungsrechts stehen die Unmöglichkeit und der Schuldnerverzug im Vordergrund. Auch die Haftung für Nebenpflichtverletzungen i.S.d. § 241 II BGB (auch im vorvertraglichen Bereich) und die Störung der Geschäftsgrundlage bilden Schwerpunkte der Darstellung. Inhalt: Leistungsstörungsrecht Gefahrtragungsrecht Sekundäranspruch auf Schadensersatz Schadensersatz statt der Leistung Rücktritt Kündigung von Dauerschuldverhältnissen
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