Die einführende Gesamtdarstellung in einem Band erläutert Grund und Zweck sowie den systematischen Zusammenhang des nationalen, europäischen und internationalen Marken- und Kennzeichenrechts. Schwerpunkte sind absolute Schutzhindernisse, Benutzungszwang, Verletzungstatbestände und Rechtsfolgen der Markenverletzung. Behandelt werden auch die Grundzüge des Rechts der Unternehmenskennzeichen und der Werktitel. NEU in der 6. Auflage: Einarbeitung des Markenmodernisierungsgesetzes (MaMoG) Einarbeitung der unionsrechtlichen Parallelvorschriften Kollektiv- und Gewährleistungsmarken Einbeziehung des Rechts der geographischen Herkunftsangaben Der Autor: Prof. Dr. Franz Hacker ist Vorsitzender Richter am Bundespatentgericht, Mitautor des bekannten Standardkommentars » Ströbele/Hacker/Thiering , Markengesetz« und Hochschullehrer an der Universität Augsburg. Sein Wissen und seine Erfahrung stehen für Qualität dieser einführenden Gesamtdarstellung. Aus den Besprechungen: »Das Werk ist wegen seiner strengen Systematik, seiner klaren und prägnanten Sprache und seiner Anschaulichkeit für jeden Leser ein großer Gewinn. Das gilt nicht nur für den Markenrechtseinsteiger, sondern und vor allem auch für den erfahrenen Markenrechtler. Denn auch ein sol-cher wird in ihm vielfach kluge Argumentationshilfen für nicht immer leicht zu entwickelnde Beurteilungen im Einzelfall finden. Ein Werk, das uneingeschränktes Lob verdient.« Prof. Joachim Starck, MarkenR 2020, Heft 3 >Vorbereitungshandlung auf ein wissenschaftliches Gebiet seriösen Dr. Senta Bingener, DPMA, München, in: GRUR 03/14 »Der Aufbau ist schön strukturiert und übersichtlich, so dass er in der Tat sowohl dem schnellen Zugriff als auch der Einarbeitung des Studenten dienlich ist. Die Unterkapitel sind in sich jeweils durchgegliedert und unterscheiden regelmäßig auch die Regelungen für Deutschland. die europäischen Marken sowie die Regelungen zu den IR-Marken. So zum Beispiel in § 13 II. zur Nichtigkeit der Marke. Hier wird allein durch die Gliederung die Parallele aufgezeigt. dass es in allen drei Rechtsordnungen Nichtigkeiten wegen absoluter Schutzhindernisse sowie wegen relativer Schutzhindernisse geben kann. Die Mechanismen werden verständlich und übersichtlich erläutert.« Rechtsanwalt Florian Decken Saarbrücken, Die Rezensenten (dierezensenten.blogspot.de)
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