Studienarbeit aus dem Jahr 2008 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Kartellrecht, Wirtschaftsrecht, Note: 1,7, Rheinisch-Westfälische Technische Hochschule Aachen, Veranstaltung: Seminar, Sprache: Deutsch, Abstract: Im Kern der Rs. ¿Elizabeth Emanuel¿1 stand die Irreführungsgefahr im Europäischen Markenrecht, einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs: Die renommierte englische Modeerin Elizabeth Emanuel, die u.a. das Brautkleid von Lady Diana entworfen hat, hatte ihren Namen als Marke2 eintragen lassen. Aufgrund finanzieller Schwierigkeiten übertrug Frau Emanuel die eingetragene Marke und den mit ihr verbundenen Goodwill zusammen mit dem Geschäftsbetrieb der Herstellung der Waren auf ein anderes Unternehmen. Unter Berufung auf das angebliche Irreführungspotenzial,3 welches durch die Marke ¿Elizabeth Emanuel¿ hervorgerufen würde, legte Frau Emanuel gegen die Änderung der Marke Widerspruch ein. Des Weiteren beantragte sie den Verfall der Marke Elizabeth Emanuel. Im Wege der Vorabentscheidung hatte der EuGH nun zu entscheiden, ob die Marke ¿Elizabeth Emanuel¿ das Publikum in die Irre führt. Schließlich könnte ein erheblicher Teil der Kunden der unzu- treffenden Meinung sein, die Benutzung der Marke bedeute, dass Frau Emanuel weiterhin Einfluss am oder an der Kreation der Waren hat.4 Dieser Fall stellt ein Musterbeispiel für Mode, Marken und Märkte dar und bringt zum Ausdruck, wie aktuell und problematisch die Irreführungsgefahr der Verbraucher im Markenrecht ist. Fraglich ist jedoch, wann eine solche Irreführung für den Verbraucher gegeben ist und wonach der Maßstab zu setzen ist. Demnach wird im ersten Teil dieser Arbeit das Verbraucherleitbild näher erläutert. Dabei werden zwei Sichtweisen betrachtet: Zum einen das Verbraucherleitbild des EuGH, an Hand der ¿Gut ¿ Springenheide Entscheidung¿, und zum anderen das des BGH. Mit Hilfe der ¿Elizabeth Emanuel¿ und der ¿Nissan¿ Entscheidung findet im zweiten Teil der Arbeit, die Identifizierung des richtigen Verbraucherleitbilds des EuGH statt. Im dritten Teil wird die Frage, wer das Risiko der Irreführung trägt näher erläutert. Dabei werden auf der einen Seite die berechtigten Interessen des Publikums und auf der anderen die Interessen des Unternehmens, berücksichtigt.5 Zuletzt folgen die Zusammenfassung und der Ausblick auf die Irreführungsgefahr.
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