Bachelorarbeit aus dem Jahr 2010 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Kartellrecht, Wirtschaftsrecht, Note: 1,0, Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin, Sprache: Deutsch, Abstract: Mit dem am 1.11.2008 in Kraft getretenen Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) erfährt das deutsche GmbH-Recht seit der ¿kleinen¿ GmbH-Novelle von 1980 eine grundlegende Renovierung in Zeiten von Wirtschaftskrise und kontinuierlich fortschreitender Globalisierung, die in dessen 118-jähriger Geschichte vergeblich ihres Gleichen sucht. Werbend als ¿Deregulierung¿ angepriesen, beinhaltet das MoMiG neben zahlreichen Änderungen für Geschäftsführer und Gesellschafter die weitgehende Modernisierung von zentralen Bereichen, wie zum Beispiel der Kapitalaufbringung sowie der Kapitalerhaltung in der GmbH. Ein beliebtes Instrument des konzernweiten Cash-Managements stellt dabei das weitverbreitete Cash-Pooling dar, welches in den vergangenen Jahren durch diverse Urteile des Bundesgerichtshofs oder eben durch das oben erwähnte MoMiG die Landschaft der Fachliteratur prägte. Insbesondere das legendäre ¿November-Urteil¿ aus 2003, in dem sich der Bundesgerichtshof im Rahmen der Prüfung des gesetzlichen Auszahlungsverbots des 30 GmbHG a.F. von der herkömmlichen bilanziellen Betrachtungsweise distanzierte, sorgte für eine ¿Renaissance der juristischen Diskussion¿, die bis dato vergeblich ihres Gleichen suchte. Im Ergebnis schuf das Urteil eine erhebliche Rechtsunsicherheit in der Behandlung des Cash-Poolings, bei der einige Literaturmeinungen sogar die Innenfinanzierung der gesamten deutschen Wirtschaft als gefährdet betrachteten. Um der durch das ¿November-Urteil¿ in der täglichen Beratungspraxis und Literatur aufgetretenen Rechtsunsicherheit entgegenzutreten, kehrt der Gesetzgeber nunmehr mit dem MoMiG ausdrücklich zur bilanziellen Betrachtungsweise zurück, in der das Stammkapital eine bilanzielle Ausschüttungssperre darstellt und dadurch die gängige Konzernfinanzierung in Form des vom Gesetzgeber als ¿ökonomisch sinnvoll¿ angesehenen Cash-Poolings zivilrechtlich absichern soll. Die Frage, ob der Gesetzgeber mit dem MoMiG die geforderte Rechtssicherheit für Cash-Pooling-Systeme schaffen konnte, oder ob es zu einem Déjà-vu von 1984 kommt, als der BGH ¿wesentliche Lücken¿ bei der Anwendung der zuvor kodifizierten Novellenregeln feststellte, ist im Folgenden darzulegen.
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