Studienarbeit aus dem Jahr 2018 im Fachbereich Jura - Sonstiges, Note: Sehr gut (16 Punkte), Eberhard-Karls-Universität Tübingen (Juristische Fakultät), Sprache: Deutsch, Abstract: Notwehr stellt in einem modernen Rechtsstaat, in dem das staatliche Gewaltmonopol zu den Grundsäulen des gesellschaftlichen Zusammenlebens gehört, einen Fremdkörper dar. Dennoch ist das Notwehrrecht erforderlich, weil der Staat seinen Bürgern keine uneingeschränkte Sicherheit gewährleisten kann. Trifft das Notwehrrecht des Bürgers auf das Gewaltmonopol des Staates, entsteht ein Interessenkonflikt. Ein solcher Interessenkonflikt lag der Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 09.06.2015 (1 StR 606/14) zugrunde. Dem 1. Strafsenat stellte sich die Frage, ob ein materiell-rechtlich rechtswidriger Zugriff eines Hoheitsträgers zugleich einen rechtswidrigen Angriff im Sinne des 32 II StGB darstellt. Zur Lösung dieser Problematik wendete der BGH den bisher im Rahmen des 113 III StGB vertretenen "strafrechtlichen Rechtmäßigkeitsbegriff" erstmals im Rahmen des 32 II StGB an. Dadurch ergibt sich, dass die Rechtswidrigkeit des Angriffs eines Hoheitsträgers deutlich enger ausgelegt wird, als jene bei einem angreifenden Bürger. Die Entscheidung des BGH gibt Anlass, die Legitimität und Notwendigkeit eines strafrechtlichen Rechtmäßigkeitsbegriffs im Rahmen der Notwehr gegen hoheitliches Handeln zu hinterfragen.
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