Das Bundeswaldgesetz (BWaldG) regelt die rechtlichen Rahmenbedingungen für den Umgang mit den Wäldern in Deutschland. Dabei geht es nicht nur um den Schutz des Waldes selbst, sondern auch um die Sicherstellung seiner nachhaltigen Nutzbarkeit, z. B. für die Forstwirtschaft und/oder als natürliches (Nah-)Erholungsgebiet für Freizeit und Tourismus. Unter Berücksichtigung der zentralen gesetzgeberischen Ziele (Schutz, Bewirtschaftung und Nutzung des Waldes) und neuester Erkenntnisse aus Botanik, Genetik, Ökologie sowie anderer naturwissenschaftlicher Disziplinen, die für seine Auslegung und Anwendung unverzichtbar sind, werden die einzelnen Normen mit profunder Sachkenntnis kommentiert. Rechte und Pflichten von Waldbesitzer:innen, Möglichkeiten und Grenzen forstwirtschaftlicher Zusammenschlüsse sowie elementare Regeln für das Betreten des Waldes sind nur einige der Themen, die hier detailliert und praxisnah behandelt werden. Der vorliegende Kommentar bildet die Basis zum Verständnis auch der konkreten Ausgestaltung durch die Waldgesetze der Bundesländer, die sich stets am BWaldG orientieren müssen. Regierungsdirektor a. D. Dr. jur. Klaus Thomas war im Amt für regionale Landesentwicklung Braunschweig tätig, Lehrbeauftragter des Landes Niedersachsen (u. a. für das Recht der Agrarstrukturverwaltung) und Stv. Vorsitzender des Umlegungsausschusses der Stadt Braunschweig. Als Autor neu hinzugekommen ist Dipl.-Jur. Erik Thomas. "Der Kommentar ist nachhaltig jedem zu empfehlen, der mit waldrechtlichen Fragen beschäftigt ist, sei es in der Justiz, sei es in der Verwaltung, sei es in den rechts-, aber auch den steuerberatenden Berufen. Nicht zuletzt sei er gerade auch dem Sachverständigen empfohlen, der mit einschlägigen Fragestellungen befasst ist. Es gibt kein vergleichbares einschlägiges aktuelles Werk." (Dr. Karl-Ludwig-Grages, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verwaltungsrecht, in Agrar- und Umweltrecht, Ausgabe 12/2018) "Es gibt daneben derzeit keinen ähnlich aktuellen Kommentar zum BWaldG (...). Erfreulich ist, dass bereits das 3. Gesetz zur Änderung des Bundeswaldgesetzes eingearbeitet und in den §§ 40 und 46 auch kritisch einbezogen worden ist." (Rechtsanwalt und Notar, Fachanwalt für Verwaltungsrecht, Fachanwalt für Agrarrecht Hubert Becker, Hildesheim, in Recht der Landwirtschaft, Ausgabe 01/2019)
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