Die Neukonzeption des Rechtsbruchtatbestands in § 4 Nr. 11 UWG
"Unlauter handelt insbesondere, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln." Der Gesetzgeber hat im Jahr 2004 durch die UWG Novelle den Rechtsbruchtatbestand in 4 Nr. 11 UWG erstmals festgeschrieben. Die Entwicklung der Rechtsprechung zur richterrechtlich entwickelten Fallgruppe des "Vorsprungs durch Rechtsbruch" bis hin zur Kodifizierung dient in der vorliegenden Darstellung als Ausgangspunkt. Untersucht werden im Einzelnen sämtliche Tatbestandsvoraussetzungen mit besonderem Augenmerk auf die richtlinienkonforme Auslegung der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken. Die Veränderungen sowie die rechtlichen Konsequenzen, die sich aus der Neukonzeption des Rechtsbruchtatbestandes ergeben haben, werden aufgezeigt.
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